Die Arbeit am Schulzentrum Grenzstraße dient dazu, die Bildungs- und Erziehungsziele der Bremischen Verfassung und des Bremischen Schulgesetzes zu erfüllen. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Regelungen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit.
Jede:r hat das Recht auf Unterricht und trägt die Verantwortung für den eigenen Erfolg und das eigene Handeln. Die Grundvoraussetzungen für den Schulbesuch sind Aufmerksamkeit, Offenheit für die Unterrichtsthemen und aktive Mitarbeit. Dabei sind höfliche Umgangsformen und die Achtung vor der Meinung und der Leistung anderer selbstverständlich. Jede Form von Gewalt wird nicht geduldet, eventuelle Konflikte werden konstruktiv nach der Regelung zum Umgang mit Konflikten gelöst. Eine Atmosphäre des Vertrauens schafft die Basis für den gemeinsamen Schulerfolg!
Die Schüler:innen sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen Veranstaltungen der Schule, deren Besuch als verbindlich erklärt wird, teilzunehmen. Ist zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn keine Lehrkraft in der Klasse, melden die:der Klassensprecher:in oder ggf. ein:e andere:r Schüler:in das Fehlen der Lehrkraft in der Schulverwaltung. Die Vertretungspläne und Stundenplanänderungen sind täglich zu beachten. Hospitationswünsche von Gästen sind mindestens 24 Stunden vorher mit der Lehrkraft abzustimmen. Die Hospitierenden melden sich in der Schulverwaltung an.
Verspätungen und Versäumnisse von Schüler:innen müssen unverzüglich, spätestens am vierten Tag, bei Auszubildenden mit Teilzeitunterricht spätestens nach einer Woche, unter Angabe der Gründe und - soweit möglich - der voraussichtlichen Dauer des Fehlens der:dem zuständigen Klassenlehrer:in bzw. Tutor:in mitgeteilt und hinreichend begründet werden. Berufsschüler:innen müssen darüber hinaus ihren Ausbildungsbetrieb informieren und dieses gegenüber der zuständigen Klassenlehrkraft nachweisen. Bei häufigeren oder längeren Versäumnissen muss diese Begründung in Form einer ärztlichen oder amtlichen Bescheinigung erfolgen, wenn die Begründung nicht ausreichend erscheint.
Die Mitteilung über das Unterrichtsversäumnis erfolgt grundsätzlich über die Lernplattform itslearning. Bei minderjährigen Schüler:innen wird die schriftliche Mitteilung der Sorgeberechtigten in itslearning eingescannt oder als Foto hinterlegt. Insbesondere in der Berufsschule kann die Information wegen der Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebes auch über E-Mail vorgenommen werden.
Werden die zuständigen Klassenlehrer:innen bzw. Tutor:innen nicht oder nicht rechtzeitig informiert, gelten Unterrichtsversäumnisse als unentschuldigte Fehlzeiten. Unentschuldigte Fehlzeiten können zur Erteilung der Note „ungenügend“ führen.
Versäumte Unterrichtszeit kann bei Überschreiten von je insgesamt 45 Minuten in der Schule außerhalb der regulären Unterrichtszeit nachgeholt werden. Ebenso können Klausuren auf Anordnung der verantwortlichen Lehrkraft nachgeschrieben werden.
Alle schuleigenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Alle am Schulleben Beteiligten sind gemeinsam für Sauberkeit und Ordnung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände verantwortlich. Jede:r entsorgt ihre/seine Abfälle in die dafür vorgesehenen Behälter. Jede:r ist für die Sauberkeit am eigenen) Arbeitsplatz verantwortlich. Zusätzlich werden ggf. in den Klassen bzw. Kursen Ordnungsdienste organisiert, die dafür sorgen, dass die Räume nach jedem Wechsel des Klassenraums sowie nach Unterrichtsschluss besenrein verlassen werden. Zudem sind die Stühle hochzustellen (Ausnahme: Stühle mit Rollen), sind die Whiteboards zu wischen, sind die Fenster zu schließen und ist die Beleuchtung auszuschalten. Die Unterrichtsräume sind unter Berücksichtigung ressourcenschonender Grundsätze regelmäßig zu belüften.
Durch vorausschauendes Handeln ist die Sicherheit aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten.
Unsere Schule befindet sich in einem Wohngebiet. Alle Beteiligten verhalten sich freundlich und rücksichtsvoll gegenüber der Nachbarschaft und tragen zu einer sauberen Umgebung bei.
Beschädigungen an Gebäude, Einrichtungen oder Geräten sowie Unfälle oder sonstige Schadensfälle sind der Schulverwaltung unverzüglich zu melden. Jede Person ist für die von ihr schuldhaft verursachten Schäden verantwortlich. Die Stadtgemeinde Bremen gewährt nur unter engen Voraussetzungen und eingeschränkt Deckungsschutz bei Beschädigung oder Verlust von Gegenständen. Fundsachen werden beim Hausmeister abgegeben.
Es gilt ein Halteverbot auf dem Schulparkplatz, sofern kein Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Unbefugt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt. Das Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände mit Ausnahme des ausgewiesenen Raucherbereiches verboten. Des Weiteren sind verboten: Das Mitbringen und der Konsum von sowie der Handel mit Alkohol, Drogen und anderen Substanzen mit berauschender Wirkung, nicht genehmigte kommerzielle und politische Werbung, das Mitführen von gefährlichen Gegenständen (Waffen, Laserpointern etc.) sowie diskriminierende Symbole, Handlungen und Äußerungen jeglicher Art.
Persönliche elektronische Geräte (Smartphones etc.) sind während des Unterrichts außerhalb der Reichweite so zu verwahren, dass sie in keiner Weise den Unterricht stören. Jede Lehrkraft kann nach eigenem Ermessen die Nutzung elektronischer Geräte zu Unterrichtszwecken erlauben. In Klassenarbeiten, Klausuren und sonstigen Prüfungssituationen wird allein das Mitführen elektronischer Geräte in Reichweite als Täuschungsversuch behandelt (Ausnahme: ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel).
Änderungen der persönlichen Daten (Anschrift, Telefonnummer, Email-Adresse etc.) sind der Klassenleitung und der Schulverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Diese Schulordnung gilt für alle am Schulleben Beteiligten und Besucher der Schule. Alle Mitarbeitenden der Schule sind in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen allen Schüler:innen gegenüber weisungsbefugt. Die veröffentlichten Unterrichtszeiten des Schulzentrums sowie gegebenenfalls ergänzende Verhaltensregelungen einzelner Bildungsgänge sind Bestandteile dieser Schulordnung.
Stand: 1. August 2023
Artikel 26 [Erziehungs- und Bildungsziele]
Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
§ 5 Bildungs- und Erziehungsziele
(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz
(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:
(3) Die Schule hat den Auftrag, Basiskompetenzen und Orientierungswissen sowie Problemlösefähigkeiten zu vermitteln, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zu fördern und zu fordern und sie zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,